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Änderung § 46 BNotO vom 01.08.2021
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§ 46 BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 46 BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Text alte Fassung) § 46 | (Text neue Fassung)§ 46 Amtspflichtverletzung der Vertretung |
1 Für eine Amtspflichtverletzung des Vertreters haftet der Notar dem Geschädigten neben dem Vertreter als Gesamtschuldner. 2 Im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Vertreter ist der Vertreter allein verpflichtet. | 1 Für eine Amtspflichtverletzung der Vertretung haftet der Notar den Geschädigten neben der Vertretung gesamtschuldnerisch. 2 Im Verhältnis zwischen dem Notar und der Vertretung ist der Notar allein verpflichtet. 3 Satz 2 gilt nicht, wenn die Vertretung die Amtspflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen hat; in diesem Fall ist sie im Verhältnis zum Notar allein verpflichtet. |
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