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Änderung § 49 BNotO vom 01.08.2021
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§ 49 BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 49 BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Text alte Fassung) § 49 | (Text neue Fassung)§ 49 Strafgerichtliche Verurteilung |
Eine strafgerichtliche Verurteilung hat für den Notar den Amtsverlust in gleicher Weise zur Folge wie für einen Landesjustizbeamten. | Eine strafgerichtliche Verurteilung führt bei einem Notar in gleicher Weise zum Amtsverlust wie bei einem Beamten nach § 24 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes. |
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