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Änderung § 57 BNotO vom 01.08.2021
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§ 57 BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 57 BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 57 | |
(1) Der Notariatsverwalter untersteht, soweit nichts anderes bestimmt ist, den für die Notare geltenden Vorschriften. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Der Notariatsverwalter wird von der Landesjustizverwaltung nach Anhörung der Notarkammer durch Aushändigung einer Bestallungsurkunde bestellt. 2 Er hat, sofern er nicht schon als Notar vereidigt ist, vor der Übernahme seines Amtes vor dem Präsidenten des Landgerichts den Amtseid (§ 13) zu leisten. 3 § 40 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (2) 1 Der Notariatsverwalter wird von der Landesjustizverwaltung nach Anhörung der Notarkammer durch Aushändigung einer Bestellungsurkunde bestellt. 2 § 12 Absatz 2 und § 40 Absatz 2 gelten entsprechend. |
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