Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 61 BNotO vom 01.08.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 61 BNotO, alle Änderungen durch Artikel 1 NotBRMoG am 1. August 2021 und Änderungshistorie der BNotO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 61 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 61 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 61


(Text alte Fassung)

(1) 1 Für eine Amtspflichtverletzung des Notariatsverwalters haftet die Notarkammer dem Geschädigten neben dem Notariatsverwalter als Gesamtschuldner; im Verhältnis zwischen der Notarkammer und dem Notariatsverwalter ist dieser allein verpflichtet. 2 Das gleiche gilt, soweit der Notariatsverwalter nach § 46 oder § 19 Abs. 2 für Amtspflichtverletzungen eines Vertreters oder eines Notarassessors haftet. 3 § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anwendbar. 4 Die Haftung der Notarkammer ist auf den Betrag der Mindestversicherungssummen von nach Absatz 2 abzuschließenden Versicherungen beschränkt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Für eine Amtspflichtverletzung des Notariatsverwalters haftet die Notarkammer dem Geschädigten neben dem Notariatsverwalter als Gesamtschuldner; im Verhältnis zwischen der Notarkammer und dem Notariatsverwalter ist dieser allein verpflichtet. 2 Das gleiche gilt, soweit der Notariatsverwalter nach § 46 oder § 19 Abs. 2 für Amtspflichtverletzungen einer Notarvertretung oder eines Notarassessors haftet. 3 § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anwendbar. 4 Die Haftung der Notarkammer ist auf den Betrag der Mindestversicherungssummen von nach Absatz 2 abzuschließenden Versicherungen beschränkt.

(2) 1 Die Notarkammer hat sich und den Notariatsverwalter gegen Verluste aus der Haftung nach Absatz 1 durch Abschluß von Versicherungen zu sichern, die den in §§ 19a und 67 Abs. 3 Nr. 3 gestellten Anforderungen genügen müssen. 2 Die Ansprüche aus der Haftpflichtversicherung soll auch der Notariatsverwalter im eigenen Namen geltend machen können.

(3) Eine Haftung des Staates für Amtspflichtverletzungen des Notariatsverwalters besteht nicht.



 (keine frühere Fassung vorhanden)