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Änderung § 69 BNotO vom 01.08.2021
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§ 69 BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 69 BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 69 | |
(1) 1 Der Vorstand nimmt, unbeschadet der Vorschrift des § 70, die Befugnisse der Notarkammer wahr. 2 In dringenden Fällen beschließt er an Stelle der Kammerversammlung, deren Genehmigung nachzuholen ist. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, seinem Stellvertreter und weiteren Mitgliedern. 2 Die Mitglieder des Vorstands werden von der Kammerversammlung auf vier Jahre gewählt. (3) Sind in dem Bezirk einer Notarkammer zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellte Notare und Anwaltsnotare bestellt, so müssen der Präsident und mindestens die Hälfte der übrigen Mitglieder des Vorstands zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellte Notare sein. | (Text neue Fassung) (2) 1 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, seiner Stellvertretung und weiteren Mitgliedern. 2 Die Mitglieder des Vorstands werden von der Kammerversammlung auf vier Jahre gewählt. 3 Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. 4 Sie können jedoch eine angemessene Entschädigung für ihre Tätigkeit und einen Ersatz ihrer notwendigen Auslagen erhalten. (3) 1 Sind in dem Bezirk einer Notarkammer hauptberufliche Notare und Anwaltsnotare bestellt, so muss der Präsident der einen und seine Stellvertretung der anderen Berufsgruppe angehören. 2 Bei den übrigen Mitgliedern des Vorstands müssen die beiden Berufsgruppen angemessen vertreten sein. |
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