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Änderung § 79 BNotO vom 01.08.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 79 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 79 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 79


(Text alte Fassung)

Die Organe der Bundesnotarkammer sind das Präsidium und die Vertreterversammlung.

(Text neue Fassung)

Die Organe der Bundesnotarkammer sind das Präsidium und die Generalversammlung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)