Änderung § 80 BNotO vom 01.08.2021

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§ 80 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 80 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 80


(Text neue Fassung)

§ 80 Präsidium


vorherige Änderung

1 Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, zwei Stellvertretern und vier weiteren Mitgliedern. 2 Vier Mitglieder des Präsidiums müssen zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellte Notare sein, drei Mitglieder müssen Anwaltsnotare sein. 3 Ein Stellvertreter muß ein zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellter Notar, ein Stellvertreter Anwaltsnotar sein.



1 Das Präsidium der Bundesnotarkammer besteht aus dem Präsidenten und acht weiteren Mitgliedern. 2 Fünf Mitglieder des Präsidiums müssen hauptberufliche Notare sein, vier Mitglieder müssen Anwaltsnotare sein. 3 Jeweils ein hauptberuflicher Notar und ein Anwaltsnotar amtieren dabei als Vertretung des Präsidenten.




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