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Änderung § 88 BNotO vom 01.08.2021
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§ 88 BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 88 BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 88 | |
(Text alte Fassung) Die Mitglieder des Präsidiums und der Vertreterversammlung sind ehrenamtlich tätig. | (Text neue Fassung) 1 Die Mitglieder des Präsidiums und der Generalversammlung sind ehrenamtlich tätig. 2 Sie können jedoch eine angemessene Entschädigung für ihre Tätigkeit und einen Ersatz ihrer notwendigen Auslagen erhalten. |
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