Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 98 BNotO vom 01.08.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 98 BNotO, alle Änderungen durch Artikel 1 NotBRMoG am 1. August 2021 und Änderungshistorie der BNotO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 98 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 98 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154

(Textabschnitt unverändert)

§ 98


(Text alte Fassung)

(1) 1 Verweis und Geldbuße können durch Disziplinarverfügung der Aufsichtsbehörden verhängt werden. 2 Soll gegen den Notar auf Entfernung aus dem Amt, Entfernung vom bisherigen Amtssitz oder Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit erkannt werden, ist gegen ihn Disziplinarklage zu erheben. 3 § 14 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesdisziplinargesetzes findet auf die Entfernung vom bisherigen Amtssitz und die Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit entsprechende Anwendung.

(2) Der Präsident des Landgerichts kann Geldbußen gegen Notare nur bis zu zehntausend Euro, gegen Notarassessoren nur bis zu eintausend Euro verhängen.


(Text neue Fassung)

1 Verweis und Geldbuße können durch Disziplinarverfügung der Aufsichtsbehörden verhängt werden. 2 Soll gegen den Notar auf Entfernung aus dem Amt, Entfernung vom bisherigen Amtssitz oder Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit erkannt werden, ist gegen ihn Disziplinarklage zu erheben. 3 § 14 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesdisziplinargesetzes findet auf die Entfernung vom bisherigen Amtssitz und die Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit entsprechende Anwendung.