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Änderung § 62 BNotO vom 01.08.2021
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§ 62 BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 62 BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Text alte Fassung)§ 62 | (Text neue Fassung)§ 62 Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notarkammer und Notariatsverwaltung |
(Textabschnitt unverändert) Für vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen der Notarkammer und dem Notariatsverwalter, welche die Vergütung, die Abrechnung (§ 59) oder die Haftung für Amtspflichtverletzungen betreffen, sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig. |
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