Änderung § 117a BNotO vom 01.08.2021

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§ 117a BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 117a BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154

(Text alte Fassung)

§ 117a


(Text neue Fassung)

§ 117a Notarkammern im Oberlandesgerichtsbezirk Frankfurt am Main und in den neuen Bundesländern


(Textabschnitt unverändert)

(1) Im Bereich des Oberlandesgerichtsbezirks Frankfurt am Main können abweichend von § 65 Abs. 1 Satz 1 zwei Notarkammern bestehen.

(2) Die am 8. September 1998 in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bestehenden Notarkammern, deren Sitz sich abweichend von § 65 Abs. 2 nicht am Sitz des Oberlandesgerichts befindet, bleiben bestehen.






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