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Änderung § 30 BNotO vom 01.08.2021
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§ 30 BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 30 BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Text alte Fassung)§ 30 | (Text neue Fassung)§ 30 Ausbildungspflicht |
(Textabschnitt unverändert) (1) Der Notar hat bei der Ausbildung des beruflichen Nachwuchses und von Referendaren nach besten Kräften mitzuwirken. (2) Der Notar hat den von ihm beschäftigten Auszubildenden eine sorgfältige Fachausbildung zu vermitteln. |
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