§ 101 BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 101 BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Text alte Fassung)§ 101 | (Text neue Fassung)§ 101 Besetzung des Oberlandesgerichts |
(Textabschnitt unverändert) Das Oberlandesgericht entscheidet in Disziplinarsachen gegen Notare in der Besetzung mit dem Vorsitzenden, einem Beisitzer, der planmäßig angestellter Richter ist, und einem Beisitzer, der Notar ist. |