Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2 BNotO vom 01.08.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Anlage 1 NotBRMoG am 1. August 2021 und Änderungshistorie der BNotO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 2 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 2 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154

(Text alte Fassung)

§ 2


(Text neue Fassung)

§ 2 Beruf des Notars


(Textabschnitt unverändert)

1 Die Notare unterstehen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich den Vorschriften dieses Gesetzes. 2 Sie führen ein Amtssiegel und tragen die Amtsbezeichnung Notarin oder Notar. 3 Ihr Beruf ist kein Gewerbe.