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Änderung § 102 BNotO vom 01.08.2021

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§ 102 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 102 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 102


(Text neue Fassung)

§ 102 Bestellung der richterlichen Mitglieder


(Textabschnitt unverändert)

1 Der Vorsitzende, der mindestens Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht sein muss, seine Stellvertreter sowie die richterlichen Beisitzer und ihre Stellvertreter werden von dem Präsidium des Oberlandesgerichts aus der Zahl der ständigen Mitglieder des Oberlandesgerichts auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. 2 Im übrigen gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.



(heute geltende Fassung)