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Änderung § 15 BNotO vom 01.08.2021

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§ 15 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 15 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 15


(Text neue Fassung)

§ 15 Verweigerung der Amtstätigkeit


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. 2 Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet.

(2) 1 Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars findet die Beschwerde statt. 2 Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. 3 Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.



(heute geltende Fassung)