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Änderung § 15 BNotO vom 01.08.2021
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§ 15 BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 15 BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Text alte Fassung)§ 15 | (Text neue Fassung)§ 15 Verweigerung der Amtstätigkeit |
(Textabschnitt unverändert) (1) 1 Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. 2 Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet. (2) 1 Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars findet die Beschwerde statt. 2 Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. 3 Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. |
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