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Änderung § 81 BNotO vom 01.08.2021
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§ 81 BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 81 BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Text alte Fassung)§ 81 | (Text neue Fassung)§ 81 Wahl des Präsidiums |
(Textabschnitt unverändert) (1) 1 Das Präsidium wird von der Generalversammlung gewählt. 2 Wählbar sind die Präsidenten der Notarkammern und die von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder ihrer Notarkammer. (2) 1 Die Mitglieder des Präsidiums werden auf vier Jahre gewählt. 2 Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist in der auf sein Ausscheiden folgenden Generalversammlung für den Rest seiner Wahlzeit ein neues Mitglied zu wählen. |
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