§ 1 BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 1 BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Text alte Fassung)§ 1 | (Text neue Fassung)§ 1 Stellung und Aufgaben des Notars |
(Textabschnitt unverändert) Als unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes werden für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und andere Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege in den Ländern Notare bestellt. |