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Änderung § 63 BNotO vom 01.01.2022
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§ 63 BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 63 BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 63 Einsicht der Notarkammer | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Notariatsverwalter ist verpflichtet, einem Beauftragten der Notarkammer Einsicht in die Akten und Verzeichnisse sowie in die in seiner Verwahrung befindlichen Urkunden zu gewähren. 2 § 78i bleibt unberührt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Notariatsverwalter ist verpflichtet, Beauftragten der Notarkammer Einsicht in die Akten und Verzeichnisse sowie in die in seiner Verwahrung befindlichen Urkunden zu gewähren. 2 § 78i bleibt unberührt. |
(2) Die Prüfungsbefugnisse der Aufsichtsbehörde bleiben unberührt. |
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