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Änderung § 110 BNotO vom 01.08.2022
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§ 110 BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 110 BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 |
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(Text alte Fassung) § 110 Maßgebliches Verfahren | (Text neue Fassung)§ 110 Verhältnis des Disziplinarverfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen |
(1) 1 Ob über eine Verfehlung eines Notars, der zugleich Rechtsanwalt ist, im Disziplinarverfahren oder im anwaltsgerichtlichen Verfahren für Rechtsanwälte zu entscheiden ist, bestimmt sich danach, ob die Verfehlung vorwiegend mit dem Amt als Notar oder der Tätigkeit als Rechtsanwalt im Zusammenhang steht. 2 Ist dies zweifelhaft oder besteht ein solcher Zusammenhang nicht, so ist, wenn es sich um einen Anwaltsnotar handelt, im anwaltsgerichtlichen Verfahren für Rechtsanwälte, andernfalls im Disziplinarverfahren zu entscheiden. (2) Hat ein Anwaltsgericht oder ein Disziplinargericht sich zuvor rechtskräftig für zuständig oder unzuständig erklärt, so ist das andere Gericht an diese Entscheidung gebunden. | (1) 1 Über eine Amtspflichtverletzung eines Anwaltsnotars, die zugleich Pflichten eines anderen Berufs verletzt, dessen Berufsaufsicht er untersteht, ist zunächst im Disziplinarverfahren zu entscheiden, wenn die Pflichtverletzung überwiegend mit der Ausübung des Notaramtes in Zusammenhang steht. 2 Ist kein Schwerpunkt der Pflichtverletzung erkennbar oder besteht kein Zusammenhang der Pflichtverletzung mit der Ausübung eines Berufs, ist zunächst im Disziplinarverfahren zu entscheiden, wenn der Anwaltsnotar hauptsächlich als Notar tätig ist. (2) Kommt die Entfernung des Anwaltsnotars aus dem Amt in Betracht, kann stets im Disziplinarverfahren entschieden werden. (3) Gegenstand der Entscheidung im Disziplinarverfahren ist jeweils nur die Verletzung der dem Anwaltsnotar obliegenden Amtspflichten. (4) 1 Ist nach Absatz 1 nicht zunächst im Disziplinarverfahren zu entscheiden, so ist ein solches nach Abschluss des zunächst zu führenden Verfahrens nur dann zu führen, wenn es zusätzlich erforderlich erscheint, um den Anwaltsnotar zur Erfüllung seiner Amtspflichten anzuhalten. 2 Die Erforderlichkeit einer Maßnahme nach § 97 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 bleibt durch eine anderweitige Ahndung unberührt. |
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