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Änderung § 14 BNotO vom 01.01.2023
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§ 14 BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 14 BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Allgemeine Berufspflichten | |
(1) 1 Der Notar hat sein Amt getreu seinem Eide zu verwalten. 2 Er hat nicht eine Partei zu vertreten, sondern die Beteiligten unabhängig und unparteiisch zu betreuen. (2) Er hat seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden. (3) 1 Der Notar hat sich durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Amtes der Achtung und des Vertrauens, die dem notariellen Amt entgegengebracht werden, würdig zu zeigen. 2 Er hat jedes Verhalten zu vermeiden, das den Anschein eines Verstoßes gegen seine Amtspflichten erzeugt, insbesondere den Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit. (4) 1 Dem Notar ist es abgesehen von den ihm durch Gesetz zugewiesenen Vermittlungstätigkeiten verboten, Darlehen sowie Grundstücksgeschäfte zu vermitteln, sich an jeder Art der Vermittlung von Urkundsgeschäften zu beteiligen oder im Zusammenhang mit einer Amtshandlung eine Bürgschaft oder eine sonstige Gewährleistung zu übernehmen. 2 Er hat dafür zu sorgen, daß sich auch die bei ihm beschäftigten Personen nicht mit derartigen Geschäften befassen. (5) 1 Der Notar darf keine mit seinem Amt unvereinbare Gesellschaftsbeteiligung eingehen. 2 Es ist ihm insbesondere verboten, sich an einer Gesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne des § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung ausübt, zu beteiligen, wenn er alleine oder zusammen mit den Personen, mit denen er sich nach § 9 verbunden oder mit denen er gemeinsame Geschäftsräume hat, mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluß ausübt. | |
(Text alte Fassung) (6) Der Notar hat sich in dem für seine Amtstätigkeit erforderlichen Umfang fortzubilden. | (Text neue Fassung) (6) 1 Der Notar hat sich in dem für seine Amtstätigkeit erforderlichen Umfang fortzubilden. 2 Dies umfasst die Pflicht, sich über Rechtsänderungen zu informieren. |
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