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Änderung § 92 BNotO vom 01.03.2023
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§ 92 BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2023 geltenden Fassung | § 92 BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 21 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51 |
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(Textabschnitt unverändert) § 92 Aufsichtsbehörden | |
(1) Das Recht der Aufsicht steht zu 1. dem Präsidenten des Landgerichts über die Notare und Notarassessoren des Landgerichtsbezirks; 2. dem Präsidenten des Oberlandesgerichts über die Notare und Notarassessoren des Oberlandesgerichtsbezirks; 3. der Landesjustizverwaltung über sämtliche Notare und Notarassessoren des Landes. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, bestimmt die Landesjustizverwaltung die jeweiligen Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) 1 Eine Rechtsverordnung nach § 60 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes kann auch vorsehen, dass das Recht der Aufsicht über die Notare und Notarassessoren dem Präsidenten eines Landgerichts für die Bezirke mehrerer Landgerichte zugewiesen wird. 2 Eine Zuweisung nach Satz 1 erstreckt sich auch auf die Zuständigkeiten nach § 13 Absatz 3 Satz 1, § 40 Absatz 2 Satz 1, § 51 Absatz 2 und § 51a Absatz 1 Satz 2. |
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