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Änderung § 7b BNotO vom 09.04.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7b BNotO, alle Änderungen durch Artikel 1 BNotOÄndG am 9. April 2009 und Änderungshistorie der BNotOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 7b BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.04.2009 geltenden Fassung | § 7b BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 09.04.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 02.04.2009 BGBl. I S. 696 |
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(Text alte Fassung) § 7b (neu) | (Text neue Fassung)§ 7b |
(1) 1 Die schriftliche Prüfung umfasst vier fünfstündige Aufsichtsarbeiten. 2 Sie dient der Feststellung, ob der Prüfling die für die notarielle Tätigkeit notwendigen Fachkenntnisse erworben hat und ob er fähig ist, in begrenzter Zeit mit vorgegebenen Hilfsmitteln eine rechtlich einwandfreie und zweckmäßige Lösung für Aufgabenstellungen der notariellen Praxis zu erarbeiten. (2) 1 Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfern nacheinander bewertet. 2 Die Namen der Prüflinge dürfen den Prüfern vor Abschluss der Begutachtung der Aufsichtsarbeiten nicht bekannt werden. 3 An der Korrektur der Bearbeitungen jeder einzelnen Aufgabe soll mindestens ein Anwaltsnotar mitwirken. 4 Weichen die Bewertungen einer Aufsichtsarbeit um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt der Mittelwert. 5 Können sich die Prüfer bei größeren Abweichungen nicht einigen oder bis auf drei Punkte annähern, so entscheidet ein weiterer Prüfer; er kann sich für die Bewertung eines Prüfers entscheiden oder eine zwischen den Bewertungen liegende Punktzahl festsetzen. (3) 1 Die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten werden dem Prüfling mit der Ladung zur mündlichen Prüfung bekannt gegeben. 2 Wird mehr als eine Aufsichtsarbeit mit weniger als 4,00 Punkten bewertet oder liegt der Gesamtdurchschnitt aller Aufsichtsarbeiten unter 3,50 Punkten, so ist der Prüfling von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die notarielle Fachprüfung nicht bestanden. |
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