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Änderung § 7d BNotO vom 09.04.2009
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§ 7d BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.04.2009 geltenden Fassung | § 7d BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 09.04.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 02.04.2009 BGBl. I S. 696 |
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(Text alte Fassung) § 7d (neu) | (Text neue Fassung)§ 7d |
(1) Über das Ergebnis der notariellen Fachprüfung erhält der Prüfling einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schriftlichen Bescheid. Über die bestandene notarielle Fachprüfung wird ein Zeugnis erteilt, aus dem die Prüfungsgesamtnote mit Notenbezeichnung und Punktwert ersichtlich ist. Bei Wiederholung der notariellen Fachprüfung wird ein Zeugnis nur im Fall der Notenverbesserung erteilt. (2) Gegen Bescheide, denen eine Bewertung von Prüfungsleistungen zu Grunde liegt, ist der Widerspruch gegeben. In anderen Fällen findet ein Vorverfahren nicht statt. Über den Widerspruch, der binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides einzulegen ist, entscheidet der Leiter des Prüfungsamtes. (3) Prüfungsentscheidungen und sonstige Maßnahmen im Zulassungs- und Prüfungsverfahren können durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. § 111 gilt entsprechend. Der Antrag ist gegen den Leiter des Prüfungsamtes zu richten. Ist nach § 7d Abs. 2 Satz 1 ein Widerspruchsverfahren durchzuführen, beginnt die einmonatige Antragsfrist mit Zustellung des Widerspruchsbescheids. |
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