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Änderung § 7g BNotO vom 09.04.2009

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§ 7g BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2009 geltenden Fassung
§ 7g BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.04.2009 BGBl. I S. 696
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 7g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7g


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(1) Die Durchführung der Prüfung obliegt dem bei der Bundesnotarkammer errichteten 'Prüfungsamt für die notarielle Fachprüfung bei der Bundesnotarkammer' (Prüfungsamt).

(2) Das Prüfungsamt entscheidet über die Zulassung zur Prüfung, bestimmt die Prüfer einschließlich des weiteren Prüfers (§ 7b Abs. 2 Satz 5) sowie die Prüfungsausschüsse, setzt die Prüfungstermine fest, lädt die Prüflinge, stellt das Prüfungsergebnis fest, erteilt das Prüfungszeugnis, entscheidet über die Folgen eines Prüfungsverstoßes und über Widersprüche nach § 7d Abs. 2 Satz 1. Die näheren Einzelheiten regelt das Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(3) Der Leiter des Prüfungsamtes vertritt das Amt im Zusammenhang mit der notariellen Fachprüfung im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren. Der Leiter und sein ständiger Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Sie werden im Einvernehmen mit den Landesjustizverwaltungen, in deren Bereich Anwaltsnotare bestellt werden, nach Anhörung der Bundesnotarkammer durch das Bundesministerium der Justiz für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine erneute Bestellung ist möglich.

(4) Bei dem Prüfungsamt wird eine Aufgabenkommission eingerichtet. Sie bestimmt die Aufgaben für die schriftliche Prüfung, entscheidet über die zugelassenen Hilfsmittel und erarbeitet Vorschläge für die mündlichen Prüfungen. Die Mitglieder der Aufgabenkommission müssen über eine der in Absatz 6 Satz 1 aufgeführten Qualifikationen verfügen. Sie werden von dem Leiter des Prüfungsamtes im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine erneute Bestellung ist möglich. Die Mitglieder der Aufgabenkommission erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung.

(5) Bei dem Prüfungsamt wird ein Verwaltungsrat eingerichtet. Er übt die Fachaufsicht über den Leiter des Prüfungsamtes und die Aufgabenkommission aus. Der Verwaltungsrat besteht aus einem vom Bundesministerium der Justiz, einem von der Bundesnotarkammer und drei einvernehmlich von den Landesjustizverwaltungen, in deren Bereich Anwaltsnotare bestellt werden, benannten Mitgliedern.

(6) Zu Prüfern werden vom Prüfungsamt für die Dauer von fünf Jahren bestellt:

1. Richter und Beamte mit der Befähigung zum Richteramt, auch nach Eintritt in den Ruhestand, auf Vorschlag des Bundesministeriums der Justiz und der Landesjustizverwaltungen, in deren Bereich Anwaltsnotare bestellt werden,

2. Notare und Notare außer Dienst auf Vorschlag der Notarkammern und

3. sonstige Personen, die eine den in den Nummern 1 und 2 genannten Personen gleichwertige Befähigung haben, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und den Landesjustizverwaltungen, in deren Bereich Anwaltsnotare bestellt werden.

Eine erneute Bestellung ist möglich. Die Bestellung kann aus wichtigem Grund widerrufen werden. Mit Vollendung des 70. Lebensjahres scheiden die Prüfer aus; unberührt hiervon bleibt die Mitwirkung in einem Widerspruchsverfahren.

(7) Die Prüfer sind bei Prüfungsentscheidungen sachlich unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Im Übrigen unterstehen sie in ihrer Eigenschaft als Prüfer der Aufsicht des Prüfungsamtes. Für ihre Tätigkeit erhalten sie eine angemessene Vergütung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)