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Änderung § 7h BNotO vom 09.04.2009

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§ 7h BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2009 geltenden Fassung
§ 7h BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.04.2009 BGBl. I S. 696
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 7h (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7h


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(1) Für die Prüfung und für das erfolglose Widerspruchsverfahren sind Gebühren an die Bundesnotarkammer zu zahlen. Die Zulassung zur Prüfung erfolgt erst, wenn die Prüfungsgebühren bei der Bundesnotarkammer eingegangen sind. Tritt der Bewerber vor Antritt der Prüfung zurück, wird die Gebühr für die Prüfung zu drei Vierteln erstattet. Tritt der Bewerber bis zum Ende der Bearbeitungszeit für die letzte Aufsichtsarbeit zurück, ist die Gebühr zur Hälfte zu erstatten. Eine Erstattung von Gebühren im Fall des § 7f ist ausgeschlossen.

(2) Die Bundesnotarkammer bestimmt die Höhe der Gebühren nach Absatz 1, die Einzelheiten der Gebührenerhebung sowie die Vergütung des Leiters und der Bediensteten des Prüfungsamtes, der Mitglieder der Aufgabenkommission und der Prüfer durch Satzung, die der Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz bedarf.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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