Tools:
Update via:
Änderung § 20 BNotO vom 01.01.2025
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 20 BNotO, alle Änderungen durch Artikel 12 BEG IV am 1. Januar 2025 und Änderungshistorie der BNotOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 20 BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 20 BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 20 Beurkundungen und Beglaubigungen | |
(1) 1 Die Notare sind zuständig, Beurkundungen jeder Art vorzunehmen sowie Unterschriften, qualifizierte elektronische Signaturen, Handzeichen und Abschriften zu beglaubigen. 2 Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere auch die Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen, die Vornahme von Verlosungen und Auslosungen, die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen, Nachlassverzeichnissen und Nachlassinventaren, die Vermittlung von Nachlass- und Gesamtgutsauseinandersetzungen einschließlich der Erteilung von Zeugnissen nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung, die Anlegung und Abnahme von Siegeln, die Aufnahme von Protesten, die Zustellung von Erklärungen sowie die Beurkundung amtlich von ihnen wahrgenommener Tatsachen. (2) Die Notare sind auch zuständig, Auflassungen entgegenzunehmen sowie Teilhypotheken- und Teilgrundschuldbriefe auszustellen. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Die Notare sind ferner zuständig, freiwillige Versteigerungen durchzuführen. 2 Eine Versteigerung beweglicher Sachen sollen sie nur vornehmen, wenn diese durch die Versteigerung unbeweglicher Sachen oder durch eine von dem Notar beurkundete oder vermittelte Vermögensauseinandersetzung veranlaßt ist. | (Text neue Fassung) (3) 1 Die Notare sind ferner zuständig, freiwillige Versteigerungen durchzuführen. 2 Eine Versteigerung beweglicher Sachen sollen sie nur vornehmen, wenn diese durch die Versteigerung unbeweglicher Sachen oder durch eine von dem Notar beurkundete oder vermittelte Vermögensauseinandersetzung veranlaßt ist. 3 Öffentlich erfolgende freiwillige Versteigerungen nach Satz 1 gelten als öffentliche Versteigerungen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs. |
(4) Die Notare sind auch zur Vermittlung nach den Bestimmungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zuständig. (5) Inwieweit die Notare zur Anlegung und Abnahme von Siegeln im Rahmen eines Nachlasssicherungsverfahrens zuständig sind, bestimmt sich nach den landesrechtlichen Vorschriften. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1047/al210584-0.htm