Tools:
Update via:
Änderung § 24 BNotO vom 01.01.2025
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 24 BNotO, alle Änderungen durch Artikel 12 BEG IV am 1. Januar 2025 und Änderungshistorie der BNotOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 24 BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 24 BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 24 Betreuung und Vertretung der Beteiligten | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Zu dem Amt des Notars gehört auch die sonstige Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiete vorsorgender Rechtspflege, insbesondere die Anfertigung von Urkundenentwürfen und die Beratung der Beteiligten. 2 Der Notar ist auch, soweit sich nicht aus anderen Vorschriften Beschränkungen ergeben, in diesem Umfange befugt, die Beteiligten vor Gerichten und Verwaltungsbehörden zu vertreten. | (Text neue Fassung) (1) 1 Zu dem Amt des Notars gehört auch die sonstige Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiete vorsorgender Rechtspflege, insbesondere die Anfertigung von Urkundenentwürfen und die Beratung der Beteiligten. 2 Der Notar ist auch, soweit sich nicht aus anderen Vorschriften Beschränkungen ergeben, in diesem Umfange befugt, die Beteiligten vor Gerichten und Verwaltungsbehörden zu vertreten. 3 Insbesondere ist der Notar, der Erklärungen im Zusammenhang mit einer Unternehmensgründung beurkundet oder beglaubigt, befugt, für die Beteiligten Anzeigen zu erstatten, Mitteilungen vorzunehmen und Anträge zu stellen, die im Zusammenhang mit der Gründung stehen. |
(2) 1 Nimmt ein Anwaltsnotar Handlungen der in Absatz 1 bezeichneten Art vor, so ist anzunehmen, daß er als Notar tätig geworden ist, wenn die Handlung bestimmt ist, Amtsgeschäfte der in den §§ 20 bis 23 bezeichneten Art vorzubereiten oder auszuführen. 2 Im übrigen ist im Zweifel anzunehmen, daß er als Rechtsanwalt tätig geworden ist. (3) 1 Soweit der Notar kraft Gesetzes ermächtigt ist, im Namen der Beteiligten bei dem Grundbuchamt oder bei den Registerbehörden Anträge zu stellen (insbesondere § 15 Abs. 2 der Grundbuchordnung, § 25 der Schiffsregisterordnung, § 378 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), ist er auch ermächtigt, die von ihm gestellten Anträge zurückzunehmen. 2 Die Rücknahmeerklärung ist wirksam, wenn sie mit der Unterschrift und dem Amtssiegel des Notars versehen ist; eine Beglaubigung der Unterschrift ist nicht erforderlich. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1047/al210585-0.htm