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Änderung § 64c BNotO vom 01.01.2025
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§ 64c BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 64c BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323 |
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(Textabschnitt unverändert) § 64c Ersetzung der Schriftform | |
(Text alte Fassung) 1 Ist nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die Abgabe einer Erklärung die Schriftform vorgeschrieben, so kann die Erklärung auch über das besondere elektronische Notarpostfach abgegeben werden, wenn Erklärender und Empfänger über ein solches verfügen. 2 Ist die Erklärung von einer natürlichen Person abzugeben, so ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der Person zu versehen oder von ihr zu signieren und selbst zu versenden. 3 Ein besonderes elektronisches Behördenpostfach steht dem besonderen elektronischen Notarpostfach im Sinne des Satzes 1 gleich. | (Text neue Fassung) 1 Ist nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die Abgabe einer Erklärung die Schriftform vorgeschrieben, so kann die Erklärung auch über das besondere elektronische Notarpostfach abgegeben werden, wenn Erklärender und Empfänger über ein solches verfügen. 2 Ist die Erklärung von einer natürlichen Person abzugeben, so ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der Person zu versehen oder von ihr zu signieren und selbst zu versenden. 3 Ein besonderes elektronisches Behördenpostfach steht dem besonderen elektronischen Notarpostfach nach Satz 1 gleich. |
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