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Änderung § 102 BNotO vom 01.09.2009
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§ 102 BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 102 BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449 |
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(Textabschnitt unverändert) § 102 | |
(Text alte Fassung) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter, die mindestens Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht sein müssen, sowie die richterlichen Beisitzer und ihre Stellvertreter werden von dem Präsidium des Oberlandesgerichts aus der Zahl der ständigen Mitglieder des Oberlandesgerichts auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Im übrigen gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes und § 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz entsprechend. | (Text neue Fassung) 1 Der Vorsitzende, der mindestens Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht sein muss, seine Stellvertreter sowie die richterlichen Beisitzer und ihre Stellvertreter werden von dem Präsidium des Oberlandesgerichts aus der Zahl der ständigen Mitglieder des Oberlandesgerichts auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. 2 Im übrigen gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes und § 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz entsprechend. |
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