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Änderung § 111 BNotO vom 01.09.2009
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§ 111 BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 111 BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449 |
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(Textabschnitt unverändert) § 111 | |
(Text alte Fassung) (1) Verwaltungsakte, die nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder Satzung ergehen, können durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch dann angefochten werden, wenn es nicht ausdrücklich bestimmt ist. Der Antrag kann nur darauf gestützt werden, daß der Verwaltungsakt den Antragsteller in seinen Rechten beeinträchtige, weil er rechtswidrig sei. Soweit die Landesjustizverwaltung ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu befinden, kann der Antrag nur darauf gestützt werden, daß die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten seien oder daß von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden sei. (2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur binnen eines Monats nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Verfügung dem Betroffenen bekanntgemacht worden ist. Der Antrag ist auch zulässig, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten nicht beschieden worden ist. (3) Zuständig für die Entscheidung ist im ersten Rechtszug das Oberlandesgericht, im zweiten Rechtszug der Bundesgerichtshof. Diese Gerichte entscheiden in der in Disziplinarsachen gegen Notare vorgeschriebenen Besetzung. § 100 gilt entsprechend. (4) Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof zulässig. Im übrigen gelten für das Verfahren § 37 Abs. 1 und 3, §§ 40, 41 und 42 Abs. 4 bis 6, für die Kosten §§ 200 bis 203 der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend; an die Stelle der Rechtsanwaltskammer tritt die Landesjustizverwaltung. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Bescheid oder eine Verfügung der Landesjustizverwaltung ist gegen die Landesjustizverwaltung zu richten; das Gleiche gilt für Anträge auf gerichtliche Entscheidung, die darauf gestützt werden, dass die Landesjustizverwaltung innerhalb von drei Monaten einen Bescheid nicht erteilt hat. Vertretern der Landesjustizverwaltung, dem Präsidenten des Oberlandesgerichts oder seinem Beauftragten, den Beamten der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht und Mitgliedern oder Vertretern des Vorstandes der Notarkammer ist der Zutritt zu der Verhandlung gestattet; Gleiches gilt im Tätigkeitsbereich der Notarkasse für ihren Präsidenten und seine Stellvertreter und im Tätigkeitsbereich der Ländernotarkasse für ihren Präsidenten und seinen Stellvertreter. | (Text neue Fassung) (1) Das Oberlandesgericht entscheidet im ersten Rechtszug über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer Satzung einer der nach diesem Gesetz errichteten Notarkammern, einschließlich der Bundesnotarkammer, soweit nicht die Streitigkeiten disziplinargerichtlicher Art oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (verwaltungsrechtliche Notarsachen). (2) Der Bundesgerichtshof entscheidet über das Rechtsmittel 1. der Berufung gegen Urteile des Oberlandesgerichts, 2. der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes. (3) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz 1. über Klagen, die Entscheidungen betreffen, die das Bundesministerium der Justiz oder die Bundesnotarkammer getroffen hat oder für die das Bundesministerium der Justiz oder die Bundesnotarkammer zuständig ist, 2. über die Nichtigkeit von Wahlen und Beschlüssen der Bundesnotarkammer. (4) Das Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof entscheiden in der für Disziplinarsachen gegen Notare vorgeschriebenen Besetzung. |
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