Tools:
Update via:
Änderung § 111b BNotO vom 01.09.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 111b BNotO, alle Änderungen durch Artikel 3 RAuNOBRÄndG am 1. September 2009 und Änderungshistorie der BNotOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 111b BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 111b BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 111b (neu) | (Text neue Fassung)§ 111b |
(1) 1 Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. 2 Das Oberlandesgericht steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 111d bleibt unberührt. (2) 1 Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. 2 Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen. (3) Notare und Notarassessoren können sich selbst vertreten. (4) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1047/al21207-0.htm