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Änderung § 111d BNotO vom 01.09.2009

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§ 111d BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 111d BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 111d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 111d


vorherige Änderung

 


1 Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Oberlandesgericht oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. 2 Für das Berufungsverfahren gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass das Oberlandesgericht an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts tritt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)