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Änderung § 111f BNotO vom 01.09.2009
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§ 111f BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 111f BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449 |
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(Text alte Fassung) § 111f (neu) | (Text neue Fassung)§ 111f |
1 In verwaltungsrechtlichen Notarsachen werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. 2 Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. |
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