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Änderung § 98 BNotO vom 01.01.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 98 BNotO, alle Änderungen durch Artikel 1 NotarDRNG am 1. Januar 2010 und Änderungshistorie der BNotOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 98 BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung | § 98 BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1282 |
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(Textabschnitt unverändert) § 98 | |
(Text alte Fassung) (1) Verweis und Geldbuße können durch Disziplinarverfügung der Aufsichtsbehörden verhängt werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Verweis und Geldbuße können durch Disziplinarverfügung der Aufsichtsbehörden verhängt werden. 2 Soll gegen den Notar auf Entfernung aus dem Amt, Entfernung vom bisherigen Amtssitz oder Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit erkannt werden, ist gegen ihn Disziplinarklage zu erheben. 3 § 14 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesdisziplinargesetzes findet auf die Entfernung vom bisherigen Amtssitz und die Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit entsprechende Anwendung. |
(2) Der Präsident des Landgerichts kann Geldbußen gegen Notare nur bis zu zehntausend Euro, gegen Notarassessoren nur bis zu eintausend Euro verhängen. |
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