Änderung § 120 BNotO vom 28.12.2010

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§ 120 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2010 geltenden Fassung
§ 120 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2248
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 120


(1) Für Besetzungsverfahren, die bei Inkrafttreten des Artikels 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung (Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat) vom 2. April 2009 (BGBl. I S. 696) nicht abgeschlossen sind, gilt § 6 der Bundesnotarordnung in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung.

(2) Eine Zulassung zur notariellen Fachprüfung ist erst vom 1. Februar 2010 an möglich.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Die Notarkammern werden ermächtigt, die Ausbildungsordnung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 4 in der Fassung von Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 2. April 2009 (BGBl. I S. 696) bereits vor dem 1. Mai 2011 zu erlassen. Bewerber können die Praxisausbildung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 4 in der Fassung des in Satz 1 genannten Gesetzes auf der Grundlage der von der Notarkammer erlassenen und von der Landesjustizverwaltung genehmigten Ausbildungsordnung bereits vor dem 1. Mai 2011 durchlaufen.

 



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