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Änderung § 78e BNotO vom 29.03.2013
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§ 78e BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.03.2013 geltenden Fassung | § 78e BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 29.03.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 554 |
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(Textabschnitt unverändert) § 78e | |
(Text alte Fassung) (1) Das Zentrale Vorsorgeregister und das Zentrale Testamentsregister werden durch Gebühren finanziert. Die Registerbehörde kann Gebühren erheben für: | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Zentrale Vorsorgeregister und das Zentrale Testamentsregister werden durch Gebühren finanziert. 2 Die Registerbehörde kann Gebühren erheben für: |
1. die Aufnahme von Erklärungen in das Zentrale Vorsorgeregister, 2. die Aufnahme von Erklärungen in das Zentrale Testamentsregister und 3. die Erteilung von Auskünften aus dem Zentralen Testamentsregister nach § 78d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2. | |
(2) Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet: | (2) 1 Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet: |
1. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 der Antragsteller und derjenige, der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet; 2. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 der Erblasser; 3. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 der Veranlasser des Auskunftsverfahrens. | |
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. (3) Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Einrichtung, Inbetriebnahme, dauerhaften Führung und Nutzung des jeweiligen Registers durchschnittlich verbundene Verwaltungsaufwand einschließlich Personal- und Sachkosten gedeckt wird. Dabei sind auch zu berücksichtigen | 2 Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. (3) 1 Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Einrichtung, Inbetriebnahme, dauerhaften Führung und Nutzung des jeweiligen Registers durchschnittlich verbundene Verwaltungsaufwand einschließlich Personal- und Sachkosten gedeckt wird. 2 Dabei sind auch zu berücksichtigen |
1. für die Aufnahme von Erklärungen in das Zentrale Vorsorgeregister: der gewählte Kommunikationsweg; 2. für die Aufnahme von Erklärungen in das Zentrale Testamentsregister und für Auskünfte: die Kosten für die Überführung der Verwahrungsnachrichten nach dem Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz. | |
(4) Die Registerbehörde bestimmt die Gebühren nach Absatz 1 und die Art ihrer Erhebung jeweils durch eine Gebührensatzung. Die Satzungen bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium der Justiz. Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen. | 3 Die durch die Aufnahme von Mitteilungen nach § 9 Absatz 1 und 3 des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes entstehenden Kosten bleiben außer Betracht. (4) 1 Die Registerbehörde bestimmt die Gebühren nach Absatz 1 und die Art ihrer Erhebung jeweils durch eine Gebührensatzung. 2 Die Satzungen bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium der Justiz. 3 Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen. |
(5) Gerichte und Notare können die nach Absatz 3 bestimmten Gebühren für die Registerbehörde entgegennehmen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1047/al37612-0.htm