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Änderung § 117b BNotO vom 25.04.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 117b BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
§ 117b BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 39 G v 19.04.2006 BGBl. I 866
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 117b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 117b


vorherige Änderung

 


(1) 1 Abweichend von § 5 kann auch ein deutscher Staatsangehöriger zum Notar bestellt werden, der ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität oder Hochschule der Deutschen Demokratischen Republik mit dem Staatsexamen abgeschlossen und einen zweijährigen Vorbereitungsdienst mit einer Staatsprüfung absolviert hat. 2 Auf den Vorbereitungsdienst mit der Staatsprüfung wird verzichtet, wenn der Bewerber als Notar in einem Staatlichen Notariat tätig war oder zehn Jahre als Jurist gearbeitet hat und notarspezifische Kenntnisse nachweist.

(2) Abweichend von § 47 Nr. 1 können in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bestellte Notare, die am 8. September 1998 das 58. Lebensjahr vollendet haben, bis zum Ablauf des 7. September 2010 im Amt bleiben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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