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Änderung § 66 BNotO vom 18.05.2017

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§ 66 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 66 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 66


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Die Notarkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2 Die Satzung der Notarkammer und ihre Änderungen werden von der Versammlung der Kammer beschlossen; sie bedürfen der Genehmigung der Landesjustizverwaltung und sind in einem von ihr bezeichneten Blatt zu veröffentlichen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Notarkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2 Die Satzung der Notarkammer und ihre Änderungen werden von der Kammerversammlung beschlossen; sie bedürfen der Genehmigung der Landesjustizverwaltung und sind in einem von ihr bezeichneten Blatt zu veröffentlichen.

(2) 1 Die Landesjustizverwaltung führt die Staatsaufsicht über die Notarkammer. 2 Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Notarkammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.

vorherige Änderung

(3) Am Schlusse des Geschäftsjahrs legt die Notarkammer der Landesjustizverwaltung einen Bericht über ihre Tätigkeit im abgelaufenen Jahr und über die Lage der im Bereich der Kammer tätigen Notare und Notarassessoren vor.



(3) Am Schlusse des Geschäftsjahrs legt die Notarkammer der Landesjustizverwaltung einen Bericht über ihre Tätigkeit im abgelaufenen Jahr und über die Lage der im Bereich der Notarkammer tätigen Notare und Notarassessoren vor.

 (keine frühere Fassung vorhanden)