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Änderung § 73 BNotO vom 18.05.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 73 BNotO, alle Änderungen durch Artikel 9 AnwBerRÄndG am 18. Mai 2017 und Änderungshistorie der BNotOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 73 BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung | § 73 BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 18.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
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(Textabschnitt unverändert) § 73 | |
(1) Die Notarkammer erhebt von den Notaren Beiträge, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. | |
(Text alte Fassung) (2) Rückständige Beiträge können auf Grund einer von dem Präsidenten der Notarkammer ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit und dem Siegel der Kammer versehenen Zahlungsaufforderung nach den Vorschriften über die Vollstreckung der Urteile in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten eingezogen werden. | (Text neue Fassung) (2) Rückständige Beiträge können auf Grund einer von dem Präsidenten der Notarkammer ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit und dem Siegel der Notarkammer versehenen Zahlungsaufforderung nach den Vorschriften über die Vollstreckung der Urteile in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten eingezogen werden. |
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