Tools:
Update via:
Änderung § 78 BNotO vom 18.05.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 78 BNotO, alle Änderungen durch Artikel 9 AnwBerRÄndG am 18. Mai 2017 und Änderungshistorie der BNotOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 78 BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung | § 78 BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 18.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 78 | |
(1) 1 Die Bundesnotarkammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. 2 Sie hat insbesondere 1. in Fragen, welche die Gesamtheit der Notarkammern angehen, die Auffassung der einzelnen Notarkammern zu ermitteln und im Wege gemeinschaftlicher Aussprache die Auffassung der Mehrheit festzustellen; 2. in allen die Gesamtheit der Notarkammern berührenden Angelegenheiten die Auffassung der Bundesnotarkammer den zuständigen Gerichten und Behörden gegenüber zur Geltung zu bringen; 3. die Gesamtheit der Notarkammern gegenüber Behörden und Organisationen zu vertreten; 4. Gutachten zu erstatten, die eine an der Gesetzgebung beteiligte Behörde oder Körperschaft des Bundes oder ein Bundesgericht in Angelegenheiten der Notare anfordert; 5. durch Beschluß der Vertreterversammlung Empfehlungen für die von den Notarkammern nach § 67 Abs. 2 zu erlassenden Richtlinien auszusprechen; 6. Richtlinien für die Ausbildung der Hilfskräfte der Notare aufzustellen. (2) 1 Die Bundesnotarkammer führt als Registerbehörde je ein automatisiertes elektronisches Register über 1. Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen nach § 78a (Zentrales Vorsorgeregister) und 2. die Verwahrung erbfolgerelevanter Urkunden und sonstige Daten nach § 78b (Zentrales Testamentsregister). 2 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch jeweils eine Rechtsverordnung zum Zentralen Vorsorgeregister und zum Zentralen Testamentsregister mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen über Einrichtung und Führung der Register, über Auskunft aus den Registern, über Anmeldung, Änderung und Löschung von Registereintragungen, über Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung sowie der Datensicherheit zu treffen. 3 Die Erhebung und Verwendung der Daten ist auf das für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Registerbehörde, der Nachlassgerichte und der Verwahrstellen Erforderliche zu beschränken. 4 In der Rechtsverordnung zum Zentralen Testamentsregister können darüber hinaus Bestimmungen zum Inhalt der Sterbefallmitteilungen nach § 78c Satz 1 getroffen werden. 5 Ferner können in der Rechtsverordnung zum Zentralen Testamentsregister Ausnahmen zugelassen werden von: 1. § 78c Satz 3, soweit dies die Sterbefallmitteilung an das Nachlassgericht betrifft; 2. der elektronischen Benachrichtigung nach § 78c Satz 4; | |
(Text alte Fassung) 3. der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung nach § 34a Absatz 1 Satz 1 des Beurkundungsgesetzes und § 347 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. | (Text neue Fassung) 3. der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung nach § 34a Absatz 1 und 2 des Beurkundungsgesetzes und § 347 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. |
6 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Rechtsaufsicht über die Registerbehörde. (3) 1 Die Bundesnotarkammer kann weitere dem Zweck ihrer Errichtung entsprechende Aufgaben wahrnehmen. 2 Sie kann insbesondere Maßnahmen ergreifen, die der wissenschaftlichen Beratung der Notarkammern und ihrer Mitglieder, der Fortbildung von Notaren, der Aus- und Fortbildung des beruflichen Nachwuchses und der Hilfskräfte der Notare dienen sowie Notardaten verwalten und die elektronische Kommunikation der Notare mit Gerichten, Behörden und sonstigen Dritten unterstützen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1047/al60843-0.htm