Änderung § 23 BNotO vom 09.06.2017

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§ 23 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2017 geltenden Fassung
§ 23 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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§ 23


(Text alte Fassung)

Die Notare sind auch zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen; §§ 54a bis 54d des Beurkundungsgesetzes bleiben unberührt.

(Text neue Fassung)

Die Notare sind auch zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen; die §§ 57 bis 62 des Beurkundungsgesetzes bleiben unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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