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Änderung § 78g BNotO vom 09.06.2017

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§ 78g BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2017 geltenden Fassung
§ 78g BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 78g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 78g Gebühren des Zentralen Testamentsregisters


vorherige Änderung

 


(1) 1 Das Zentrale Testamentsregister wird durch Gebühren finanziert. 2 Die Registerbehörde kann Gebühren erheben für

1. die Aufnahme von Erklärungen in das Testamentsregister und

2. die Erteilung von Auskünften aus dem Testamentsregister nach § 78f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2.

(2) 1 Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet:

1. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 der Erblasser,

2. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 der Veranlasser des Auskunftsverfahrens.

2 Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 3 Gerichte und Notare können die Gebühren für die Registerbehörde entgegennehmen.

(3) 1 Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Einrichtung, der Inbetriebnahme sowie der dauerhaften Führung und Nutzung des Zentralen Testamentsregisters durchschnittlich verbundene Verwaltungsaufwand einschließlich Personal- und Sachkosten gedeckt wird. 2 Dabei sind auch die Kosten für die Überführung der Verwahrungsnachrichten nach dem Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz zu berücksichtigen. 3 Die durch die Aufnahme von Mitteilungen nach § 9 Absatz 1 und 3 des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes entstehenden Kosten bleiben außer Betracht.

(4) 1 Die Registerbehörde bestimmt die Gebühren nach Absatz 1 Satz 2 und die Art ihrer Erhebung durch eine Gebührensatzung. 2 Die Satzung bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 3 Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)