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Änderung § 116 BNotO vom 01.01.2018
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§ 116 BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 116 BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.11.2015 BGBl. I S. 2090; 2017 BGBl. I S. 1396 |
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(Textabschnitt unverändert) § 116 | |
(Text alte Fassung) (1) 1 In den Gerichtsbezirken der früher württembergischen und hohenzollerischen Teile des Landes Baden-Württemberg, in denen am 1. April 1961 Rechtsanwälte zur nebenberuflichen Amtsausübung als Notare bestellt werden konnten, können auch weiterhin Anwaltsnotare bestellt werden. 2 § 7 ist insoweit nicht anzuwenden. 3 § 4 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) Anwaltsnotare, die am 31. Dezember 2017 in Baden-Württemberg bestellt sind, bleiben im Amt. |
(2) 1 In den Ländern Hamburg und Rheinland-Pfalz gilt § 3 Abs. 2 nicht. 2 Soweit am 1. April 1961 dort Rechtsanwälte das Amt des Notars im Nebenberuf ausgeübt haben, behält es dabei sein Bewenden. (3) In dem in Artikel 1 Abs. 1 des Staatsvertrages zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen genannten Gebiet werden ausschließlich Anwaltsnotare bestellt. |
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