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Synopse aller Änderungen der BNotO am 01.01.2006
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2006 durch Artikel 1 des 5. BNotOÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BNotO.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2006 geltenden Fassung | BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2005 I S. 3679 |
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(Textabschnitt unverändert) § 96 | |
(Text alte Fassung) Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die für Landesjustizbeamte geltende Disziplinarvorschriften in der am 1. März 2001 geltenden Fassung noch bis zum 1. Januar 2006 entsprechend anzuwenden. Die in diesen Vorschriften den Dienstvorgesetzten zugewiesenen Aufgaben nimmt die Aufsichtsbehörde wahr. Die Befugnisse der Einleitungsbehörde oder der ihr entsprechenden Dienststelle werden von der Landesjustizverwaltung ausgeübt. Zum Untersuchungsführer kann nur ein planmäßiger Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit bestellt werden. | (Text neue Fassung) Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die für Landesjustizbeamte geltenden Disziplinarvorschriften in der am 1. März 2001 geltenden Fassung noch bis zum 1. Januar 2010 entsprechend anzuwenden. Die in diesen Vorschriften den Dienstvorgesetzten zugewiesenen Aufgaben nimmt die Aufsichtsbehörde wahr. Die Befugnisse der Einleitungsbehörde oder der ihr entsprechenden Dienststelle werden von der Landesjustizverwaltung ausgeübt. Zum Untersuchungsführer kann nur ein planmäßiger Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit bestellt werden. |
§ 105 | |
Für die Anfechtung von Entscheidungen des Oberlandesgerichts gelten noch bis zum 1. Januar 2006 die Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750, 984), die zuletzt durch Artikel 19 Abs. 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, über die Anfechtung von Entscheidungen des Bundesdisziplinargerichts entsprechend. | Für die Anfechtung von Entscheidungen des Oberlandesgerichts gelten noch bis zum 1. Januar 2010 die Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750, 984), die zuletzt durch Artikel 19 Abs. 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, über die Anfechtung von Entscheidungen des Bundesdisziplinargerichts entsprechend. |
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