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Zitierungen von § 14 BNotO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 BNotO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BNotO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 26 BNotO Förmliche Verpflichtung beschäftigter Personen (vom 09.11.2017)
... förmlich zu verpflichten. Hierbei ist auf die Bestimmungen des § 14 Absatz 4 und des § 18 besonders hinzuweisen. Hat sich ein Notar mit anderen Personen zur ...
§ 67 BNotO Aufgaben; Verordnungsermächtigung (vom 01.08.2021)
... Wahrung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars, 2. für das nach § 14 Abs. 3 zu beachtende Verhalten, 3. zur Wahrung fremder Vermögensinteressen, 4. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 1 NotBRMoG Änderung der Bundesnotarordnung
... es in der Regel, wenn er auf den früheren Eid hingewiesen wird." 19. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ...
Artikel 3 NotBRMoG Weitere Änderung der Bundesnotarordnung
... § 32 wie folgt gefasst: „§ 32 (weggefallen)". 2. Dem § 14 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: „Dies umfasst die Pflicht, sich über ...
Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 3 RAuNOBRÄndG Änderung der Bundesnotarordnung
... c) In Absatz 4 Nr. 3 wird die Angabe „§ 16" durch die Angabe „§ 14 " ersetzt. 11. § 64a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 ...
Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen
G. v. 30.10.2017 BGBl. I S. 3618; zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 13 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Artikel 4 AnwDienstlG Änderung der Bundesnotarordnung (vom 01.08.2021)
... 1 des Verpflichtungsgesetzes förmlich zu verpflichten. Hierbei ist auf die Bestimmungen des § 14 Absatz 4 und des § 18 besonders hinzuweisen. Hat sich ein Notar mit anderen Personen zur ...
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