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Zitierungen von § 45 BNotO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 BNotO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BNotO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 51 BNotO Verwahrung bei Erlöschen des Amtes oder Verlegung des Amtssitzes (vom 01.01.2022)
... einer anderen Notarkammer oder einem Notar übertragen. § 35 Absatz 1 und § 45 Absatz 2, 4 und 5 gelten entsprechend. Mehrere Notarkammern können sich zur gemeinsamen Aufbewahrung ...
§ 55 BNotO Verwahrung und Amtshandlungen bei vorläufiger Amtsenthebung (vom 01.01.2022)
... für die Dauer der vorläufigen Amtsenthebung in Verwahrung zu nehmen. § 45 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2, 4 und 5 und § 51a Absatz 3 gelten entsprechend. (2) Ein vorläufig des Amtes ...
§ 78l BNotO Notarverzeichnis (vom 01.08.2021)
... hat, 3. Zuständigkeiten für die Aktenverwahrung mit Ausnahme solcher nach § 45 Absatz 1 , 4. der Amtssitz, die Anschrift von Geschäftsstellen sowie die Orte und Termine ...
§ 118 BNotO Übergangsvorschrift für Akten, Bücher und Verzeichnisse (vom 01.01.2022)
... bis einschließlich 2021 gelten die die Akten und Verzeichnisse betreffenden Regelungen der §§ 45 , 51a, 55 Absatz 1 und 2, des § 58 Absatz 1 und 3 Satz 3, der §§ 63, 74, 93 Absatz 2 ... die das Amtsgericht bereits vor dem 1. Januar 2022 in Verwahrung genommen hat, sind die §§ 45 , 51 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 3, § 55 Absatz 1 und § 58 Absatz 1 in ihrer am 31. ...
§ 120 BNotO Übergangsvorschrift für die Übernahme durch ein öffentliches Archiv (vom 01.01.2022)
... die Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften gerichtlicher Urkunden. Abweichend von § 45 Absatz 5 stehen die Kosten in diesem Fall der Staatskasse ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 1 NotBRMoG Änderung der Bundesnotarordnung
... und wird das Wort „seine" durch das Wort „ihre" ersetzt. 38. In § 45 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „wenn ihm ein Vertreter nicht" durch die Wörter „dem ... Absatz 1 und 3 übertragen sind" durch die Wörter „mit Ausnahme solcher nach § 45 Absatz 1" ersetzt. ddd) In den Nummern 7 und 8 werden jeweils nach dem Wort ...
Artikel 2 NotBRMoG Weitere Änderung der Bundesnotarordnung
... eine weitere Verwahrung durch die verwahrende Stelle erforderlich ist." 3. § 45 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „kein ...
Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Artikel 1 NotUntAufbÄndG Änderung der Bundesnotarordnung (vom 01.08.2021)
... 3. für die Zwecke der Aufsicht." 4. § 45 wird wie folgt gefasst: „§ 45 Verwahrung bei Abwesenheit oder ... 4. § 45 wird wie folgt gefasst: „ § 45 Verwahrung bei Abwesenheit oder Verhinderung (1) Für die Dauer der Abwesenheit ... die Verwahrung einer anderen Notarkammer oder einem Notar übertragen. § 35 Absatz 1 und § 45 Absatz 2, 4 und 5 gelten entsprechend. Mehrere Notarkammern können sich zur gemeinsamen Verwahrung von Akten ... von der Notarkammer für die Dauer der vorläufigen Amtsenthebung in Verwahrung zu nehmen. § 45 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2, 4 und 5 und § 51a Absatz 4 gelten entsprechend. (2) Ein vorläufig des Amtes ... bis einschließlich 2021 gelten die die Akten und Verzeichnisse betreffenden Regelungen der §§ 45 , 51a, 55 Absatz 1 und 2, des § 58 Absatz 1 und 3 Satz 3, der §§ 63, 74, 93 Absatz 2 ... die das Amtsgericht bereits vor dem 1. Januar 2022 in Verwahrung genommen hat, sind die §§ 45 , 51 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 3, § 55 Absatz 1 und § 58 Absatz 1 in ihrer am 31. ... Fällen werden sie von dem Amtsgericht erteilt, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hatte. § 45 Absatz 4 und 5 Satz 1 dieses Gesetzes sowie § 797 Absatz 3 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Für ... über die Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften gerichtlicher Urkunden. Abweichend von § 45 Absatz 5 stehen die Kosten in diesem Fall der Staatskasse zu." 19. ...
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