Zitierungen von § 99 BNotO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 99 BNotO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BNotO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 103 BNotO Bestellung der notariellen Beisitzer (vom 01.08.2022)
... im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein; 3. einem anderen Disziplinargericht ( § 99 ) angehören. (3) Zum Beisitzer kann nur ernannt werden, wer mindestens fünf ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 3 RAuNOBRÄndG Änderung der Bundesnotarordnung
... Haupt- oder Nebenberuf tätig sein; 3. einem anderen Disziplinargericht (§ 99 ) angehören." 17. § 104 wird wie folgt geändert: a) Nach ...


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