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Zitierungen von § 99 BNotO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 99 BNotO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BNotO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 103 BNotO Bestellung der notariellen Beisitzer (vom 01.08.2022)
... im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein; 3. einem anderen Disziplinargericht ( § 99 ) angehören. (3) Zum Beisitzer kann nur ernannt werden, wer mindestens fünf ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 3 RAuNOBRÄndG Änderung der Bundesnotarordnung
... Haupt- oder Nebenberuf tätig sein; 3. einem anderen Disziplinargericht (§ 99 ) angehören." 17. § 104 wird wie folgt geändert: a) Nach ...
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