Zitierungen von § 103 BNotO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 103 BNotO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BNotO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 104 BNotO Rechte und Pflichten der notariellen Beisitzer (vom 01.08.2021)
... sobald das Amt des Notars erlischt oder nachträglich ein Umstand eintritt, der nach § 103 Abs. 2 der Ernennung entgegensteht, und der Beisitzer jeweils zustimmt. Der Beisitzer, ...
§ 108 BNotO Bestellung der notariellen Beisitzer (vom 01.08.2021)
... je zur Hälfte aus hauptberuflichen Notaren und Anwaltsnotaren zusammensetzen. (2) § 103 Abs. 2 bis 5 und § 104 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 1a bis 3 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 3 RAuNOBRÄndG Änderung der Bundesnotarordnung
... des Oberlandesgerichts auf die Dauer von fünf Jahren bestellt." 16. § 103 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ... sobald das Amt des Notars erlischt oder nachträglich ein Umstand eintritt, der nach § 103 Abs. 2 der Ernennung entgegensteht, und der Beisitzer jeweils zustimmt. Der Beisitzer, die Kasse ... 108 Abs. 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 5 ersetzt: „(2) § 103 Abs. 2 bis 5 und § 104 Abs. 1 Satz 2 bis 6, Abs. 1a bis 3 gelten entsprechend mit der ...

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 10 BRAORefG Änderung der Bundesnotarordnung (vom 09.04.2022)
... und 3. die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage." 11. § 103 Absatz 3 und 4 wird wie folgt gefasst: „(3) Zum Beisitzer kann nur ernannt werden, wer ...


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