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Synopse aller Änderungen der BNotO am 21.07.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 21. Juli 2009 durch Artikel 1 des BNotOuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BNotO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.07.2009 geltenden Fassung
BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 21.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1798
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 114


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Für das württembergische Rechtsgebiet gelten folgende besondere Vorschriften:

(1) Dieses Gesetz gilt für die Bezirksnotare nicht. Die Vorschriften über ihre Dienstverhältnisse, ihre Zuständigkeit und das von ihnen bei ihrer Amtstätigkeit zu beobachtende Verfahren einschließlich des Rechtsmittelzugs bleiben unberührt.

(2)
Die Bezirksnotare sind berechtigt, der für den Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart gebildeten Notarkammer als Mitglieder ohne Stimmrecht beizutreten. Dem Vorstand der Notarkammer gehört ein Bezirksnotar an, der nicht stimmberechtigt ist. Er nimmt auch an den Vertreterversammlungen der Bundesnotarkammer ohne Stimmrecht teil. Dieser Bezirksnotar und sein Vertreter werden von den Bezirksnotaren aus dem Kreis derjenigen Bezirksnotare gewählt, die der Notarkammer beigetreten sind.

(3) Die Landesjustizverwaltung kann Bezirksnotare und Personen, welche
die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllen, zu Notaren nach § 3 Abs. 1 bestellen. Die Auswahl unter den in Satz 1 genannten Personen ist nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter besonderer Berücksichtigung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung und des beruflichen Werdegangs, vor allem der im Justizdienst des Landes erbrachten Leistungen, vorzunehmen. Die Landesjustizverwaltung kann davon absehen, einen Anwärterdienst nach § 7 für Bewerber mit Befähigung zum Richteramt einzurichten und solche Bewerber zu Notaren nach § 3 Abs. 1 zu bestellen, wenn geeignete Bewerber nach Satz 1 zur Verfügung stehen.

(Text neue Fassung)

Für das Land Baden-Württemberg gelten folgende besondere Vorschriften:

(1) Neben Notaren nach § 3 Abs. 1 können Notare im Landesdienst bestellt werden.

(2) Notare im Landesdienst, die sich um eine Bestellung zum Notar nach § 3 Abs. 1 bewerben, stehen Bewerbern gleich, die einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet haben und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befinden. Das Gleiche gilt für Personen, welche die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllen. § 5 zweiter Halbsatz gilt insoweit nicht. § 6 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass auch der berufliche Werdegang der Bewerber zu berücksichtigen ist, vor allem die im Justizdienst des Landes erbrachten Leistungen.

(3)
Dieses Gesetz gilt für die Notare im Landesdienst nicht. Die Vorschriften über ihre Dienstverhältnisse, ihre Zuständigkeit und das von ihnen bei ihrer Amtstätigkeit zu beachtende Verfahren einschließlich des Rechtsmittelzugs bleiben unberührt.

(4)
Die Notare im Landesdienst sind berechtigt, einer in Baden-Württemberg gebildeten Notarkammer als Mitglieder ohne Stimmrecht beizutreten. Dem Vorstand einer Notarkammer, der Notare im Landesdienst angehören, gehört für das badische und für das württembergische Rechtsgebiet je ein Notar im Landesdienst an, der nicht stimmberechtigt ist. Er nimmt auch an den Vertreterversammlungen der Bundesnotarkammer ohne Stimmrecht teil. Der Notar im Landesdienst und sein Vertreter werden von den Notaren im Landesdienst nach Rechtsgebieten aus dem Kreis derjenigen Notare im Landesdienst gewählt, die der Notarkammer beigetreten sind.

(5) Zugang zum Anwärterdienst im Sinne des § 7 hat auch, wer
die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besitzt. Die Landesjustizverwaltung kann davon absehen, Personen mit Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz in den Anwärterdienst zu übernehmen, wenn geeignete Bewerber mit Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars nach Satz 1 zur Verfügung stehen; die Auswahl unter solchen Bewerbern ist nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter besonderer Berücksichtigung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung vorzunehmen. Wer einen dreijährigen Anwärterdienst geleistet hat und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befindet, gilt als befähigt im Sinne des § 5.

(6) Für Stellenbesetzungsverfahren im badischen Rechtsgebiet,
für die die in der Ausschreibung gesetzte Frist vor dem 21. Juli 2009 abgelaufen ist, gilt § 6b Abs. 3 nicht für Bezirksnotare und für Personen, die die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 115


vorherige Änderung

Für das badische Rechtsgebiet gelten folgende besondere Vorschriften:

(1) Neben Notaren nach § 3 Abs. 1 können Notare im Landesdienst bestellt werden.

(2) Notare im Landesdienst, die sich um eine Bestellung zum Notar nach § 3 Abs. 1 bewerben, stehen Bewerbern gleich, die einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet haben und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befinden. § 6 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass auch der berufliche Werdegang der Bewerber zu berücksichtigen ist, vor allem die im Justizdienst des Landes erbrachten Leistungen.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die Notare im Landesdienst. Die Vorschriften über ihre Dienstverhältnisse, ihre Zuständigkeit und das von ihnen bei ihrer Amtstätigkeit zu beobachtende Verfahren einschließlich des Rechtsmittelzugs bleiben unberührt.

(4) Die Notare im Landesdienst sind berechtigt, der für den Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe gebildeten Notarkammer als Mitglieder ohne Stimmrecht beizutreten. § 114 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.




(aufgehoben)